Sind die Geschäftspraktiken bei Praxissoftwarevertrieb rechtswidrig?
Viele Praxissoftwarekäufer haben das immer häufiger untrügliche Gefühl das die Geschäftspraktiken des Praxissoftwarevertriebs nicht in Ordnung sein könnten. Da den Betroffenen, nach Lieferung und Installation der Praxissoftware, weit aus höhere Software-, Service- und Dienstleistungskosten offeriert wurden. Um den realen fachgerechten Praxisbedarf entsprechend des Praxisworkflows zu erhalten. Das obwohl „Fachberater“ der Vertriebsfirmen eine umfangreiche Vorort- oder Messeberatung durchführten. Sogar zusätzlich nach der Vorführung mit dem Fachberater der Vertriebsfirma der Praxisbedarf ermittelt wurde.

Uns stellen sich daher folgende Fragen:
- Werden bei diesen Vorführungen eine Ware vorgeführt die nicht so vollständig wie vorgeführt mit einer reinen Softwarebestellung erworben werden können?
- Sind die Beratungen gar nicht fachgerecht also entsprechend des realen Praxisbedarfs und des vorhandenen realen Workflows?
- Werden dadurch notwendige Installationen, Freischaltungen, Einrichtungen, notwendige Module und dazu notwendige Schulungen „einfach vergessen“?
- Werden in Folge unreale Angebote unterbreitet die nicht den realen Kosten für die Käufer darstellen?
- Warum werden solch unvollständige Bestellungen ohne sofortige Aufklärung der Kunden von den Vertriebsfirmen angenommen, bestätigt und geliefert?

Natürlich könnten wir hier noch weit aus mehr und brisantere Fragen stellen. Obwohl diese fünf Fragen alle Praxissoftwarekäufer aufwecken sollte. Denn „ohne unabhängige fachgerechte Beratungshilfen“ werden die Kunden für diese Fragen draufzahlen, sich darüber ärgern oder auf eine effektive Praxissoftwarelösung verzichten müssen.

Da die daraus resultierenden Angebote den realen Markt so verzerren das viele Praxisbetreiber dadurch kostspielige Fehlendscheidungen treffen. Eine richtige Entscheidung entsprechend eines „Preisvergleichs“ so nicht mehr möglich ist. Machen sich einige Kollegen Gedanken darüber, ob die Geschäftspraktiken der Vertriebsfirmen nicht abgemahnt werden können. Um den schwarzen Schafen dieser Branche einen Riegel vorzuschieben.

Dazu haben wir folgende rechtliche Informationen im Internet gefunden:
(Quelle: siehe unterhalb zum Thema – schwarze liste 30 geschaftspraktiken die unter allen umstanden abgemahnt werden konnen)

6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Abs. 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

Anmerkung des BMJ: "(...) Anders als nach Nummer 5 kommt es hier nicht darauf an, welche Vorstellungen sich der Unternehmer von der Verfügbarkeit der beworbenen Waren oder Dienstleistungen gemacht hat oder hätte machen müssen. Die Unlauterkeit wird durch den Vorwurf begründet, der Unternehmer habe es von vornherein darauf abgesehen, andere als die beworbenen Leistungen zu erbringen. Unerheblich ist, ob es sich bei den beworbenen Leistungen um Sonderangebote handelt."

7. Die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;

Anmerkung des BMJ: "(...) Es handelt sich um Fälle der Ausübung psychologischen Kaufzwangs durch übertriebenes Anlocken. Da der für die geschäftliche Entscheidung maßgebliche Zeitdruck objektiv nicht besteht, wird dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, auf Grund einer zutreffenden Information zu entscheiden."

(Quelle Auszug : http://www.channelinsider.de/de/report/2008/10/17/schwarze_liste__30_geschaftspraktiken__die_unter_allen_umstanden_abgemahnt_werden_konnen_/2 - Datum: 17-10-2008 - Von: Rechtsanwalt Max-Lion Keller)

Fazit:
Praxissoftwarekauf aber auch der gesamte Kauf von Praxis-EDV-Bedarf und Einrichtung „ohne unabhängiger Fachberatung“ führt häufig zu höheren Kosten, hohen Reibungsverlusten, vermeidbarem Ärger. Wir bezweifeln auf Grund unserer jahrelangen Erfahrung das der Kauf einer effektiven Praxis-EDV-Lösung „ohne unabhängiger Fachberatung“ möglich ist!


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