Sie sind hier: Neuigkeiten
Zurück zu: Startseite
Allgemein:
Über uns
Unsere Ziele
Mitglied werden
Nutzungsbedingungen
Haftungsausschluss
Kontakt
Impressum
PDIIIS - Stellt die erste Siegel für das Praxis-Datenschutzschild dar!
Datenschutz wird fälschlicherweise in den meisten Praxen als unbezahlbare Kür gesehen. Doch das kann nicht so weiter gehen denn es geht nicht nur um den Schutz personenbezogener Daten sondern um das überleben unserer Praxen.
Denn der notwendige Praxisdatenschutz geht Hand in Hand mit Kostensenkung statt mit Kostenerhöhung, weil die meisten Maßnahmen die Betriebskosten senken und die Arbeitszeit effektiver nutzbar machen. Bisherige strafbare Oberflächlichkeiten und das allgemeine nicht beachten von Vorschriften das einen ganzen Berufsstand gefährdet muss und kann ohne extreme Mehrkosten beendet werden.
Das das kein Blödsinn oder leere Wordhülsen sind sondern eine nachweisbare Tatsache ist beweisen wir wie bisher schon erfolgreich gerne auch anderen!
Was ist Datenschutz, für wen gilt er, was ist zu beachten, was sind personenbezogene Daten? Jede Praxis sollte sich als ökonomisch arbeitende, verantwortungsbewusste und erfolgreiche Arztpraxis mit dem PDIIIS – Praxis-Datenschutzschild auszeichnen lassen. Zeigen sie ihren Patienten und ihren Kollegen das sie ihre Verantwortung annehmen und öffentlich tragen?
Mehr zum Praxissiegel PDIIIS erfahren sie in Kürze auf unserer Seite und in unserem Newsletter!
Sie sind noch nicht angemeldet? Dann melden sie sich doch bitte an.
Für wen gilt das Bundesdatenschutzgesetz ?
• Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt gem. §1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG für alle nicht öffentlichen Stellen (=die Privatwirtschaft).
Hierunter fallen...
juristische Personen (AGs, GmbHs, Vereine etc.),
Personengesellschaften (GBRs etc.), aber auch
nicht rechtsfähige Vereinigungen (Gewerkschaften, politische Parteien etc.) sowie
natürliche Personen (Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc.),
soweit sie personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (d.h. automatisiert) verarbeiten, nutzen oder erheben.
• Das BDSG findet keine Anwendung, bei ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken.
Wer muss einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen?
• Das BDSG verlangt, dass Betriebe, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen und mindestens 5 Mitarbeiter mit der Datenverarbeitung beschäftigen, binnen eines Monats nach Beginn der Datenerhebung, -nutzung- oder -verarbeitung einen DSB zu stellen haben. (§4f BDSG).
Bei Verstößen haftet unmittelbar der Betriebsleiter mit seinem Geschäfts- und Privateinkommen. Bei Verdacht auf unterlassenen Datenschutz kann der Betrieb sofort geschlossen werden. Weiterhin kann ein Verbot zur weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden.
• Zum DSB darf nur eine Person bestellt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Sie können auch ein externe Einrichtung oder Verein mit entsprechenden Grundlagen damit beauftragen.
Hier wird Praxen empfohlen sich am besten für nicht wirtschaftlich tätige Vereinigungen und Einrichtungen zu entscheiden die rechtlich und soziale Grundzüge zum Ziel haben. Da diese auch im Problemfall keine persönlichen Vorteile durch die ihnen überlassenen Aufgaben haben.
• Das fachliche Know-How erstreckt sich sowohl über fundiertes juristisches Spezialwissen (Datenschutzrecht) als auch IT Wissen.
Auch hier können sie sich bei Vereinen und Einrichtungen wie den BSI und andere gesetzliche Einrichtungen informieren. Hier bietet der FuSION e.V. gem. seinen Mitgliedern beispielsweise das notwendige Wissen, die für sie wichtigen Grundlagen einer Haftungsbegrenzung aber auch notwendige Dienstanweisungen für ihre Angestellten die nicht nur aus datenschutzrechtlicher Sicht weiterhin auch Grundlagen für ökonomisches Arbeiten und deren Verantwortung sichert.
• Ein Interessenskonflikt zu den Aufgaben eines DSBs ist regelmäßig bei folgende Personenkreise anzunehmen: Arzt, reines EDV-Personal- und IT-Techniker und bestellte Administratoren der Servicegebenden Firma. Diese Personen dürfen daher nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
Was sind personenbezogene Daten?:
• Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, also Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen oder die sich auf eine Person zurückführen lassen. Darunter fällt z.B. der Name, die Anschrift, die Telefonnummer, die Firmenzugehörigkeit oder aber auch die E-Mail-Adresse.
• Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ist gem. §4 BDSG grundsätzlich verboten, es sei denn ein Gesetz sieht es vor oder der Betroffene hat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt.
Praxisdatenschutz ist Pflicht keine Kür! –
Praxisdatenschutz ist für unsere Mitglieder wirklich billig und einfach! –
Bedenken sie das immer mehr verzweifelte Gauner versuchen an ihr Geld zu kommen.
Melden sie sich bitte bei uns wir helfen ihnen weiter! –
Zeigen Sie mit dem Praxissiegel PDIIIS (Praxis-Security – Award 2006)
Das ihre Praxis den Schutz ihrer Patienten und deren persönliche Daten verantwortungsvoll und proffesionell durchführt! Zeigen sie ihren Patienten und Kollegen das auch sie sicher gerüstet und auf die Zukunft vorbereitet sind!
Beantragen sie den den kostenlosen, anonymen Praxischeck und erhalten nach positivem Check ihr Praxissiegel PDIIIS (Praxis-Security-Award 2006).
Vorgaben welche Punkte wie erfollt sein müssen erhalten sie auf Anfrage.
Anfragen richten sie bitte direkt an den FuSION e.V. gem.
Tel: 0209 785066 – Mail: info@itsozial.de – www.itsozial.de